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Allgemeine Einkaufsbedingungen von AIRlabs Austria GmbH
(Fassung 16.12.2020)

1. GELTUNGSBEREICH, ANGEBOTE
1.1. Die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen von AIRlabs Austria GmbH“ („AEB“) gelten in allen Fällen, in denen AIRlabs Austria GmbH (AIRlabs
Austria) als Auftraggeberin bzw. Bestellerin im Zusammenhang mit Werk-, Waren-, Liefer-oder Dienstleistungen gegen über einem/einer
AuftragnehmerIn („AN“) auftritt. Sie bilden einen integralen Bestandteil dieser Verträge. Diese AEB idjgF sind verbindlich für den gesamten
weiteren Geschäftsverkehr mit dem/der AN, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Über Änderungen der AEB wird sich
der/die AN eigenständig auf der Webseite von AIRlabs Austria (www.airlabs.at) informieren.
1.2. Geschäftsbedingungen des/der AN finden keine Anwendung und gelten als nicht bedungen, auch wenn diesen im Einzelfall nicht widersprochen
wird. Von den AEB abweichende bzw. individuelle Vereinbarungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von AIRlabs Austria.
1.3. Bestellungen von AIRlabs Austria sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Schriftform gilt auch bei e-mails als erfüllt.

2. AUFTRAGSERBRINGUNG
2.1. Die Leistungserbringung umfasst sämtliche für die Erfüllung erforderlichen und zweckmäßigen Leistungen, auch wenn sie vertraglich nicht
ausdrücklich angeführt wurden.
2.2. Erfüllungsort ist, sofern sich nichts Anderes aus der Bestellung ergibt, der Sitz der AIRlabs Austria GmbH in Graz.
2.3. Es werden unteilbare Gesamtleistungen vereinbart.
2.4. Sämtliche Termine stellen Fixtermine dar, die vom/von der AN jedenfalls -auch bei unvorhergesehenen Ereignissen einzuhalten sind.
2.5. Der/Die AN hat ein Werk unter seiner/ihrer eigenen Verantwortung herzustellen bzw. die Leistung in persönlicher Unabhängigkeit von AIRlabs
Austria zu erbringen. Er/Sie unterliegt keinerlei persönlichen Weisungen, insbesondere nicht hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsablauf. Der/Die AN ist aber verpflichtet, sich über die relevanten Richtlinien und sonstige nicht arbeitnehmerspezifische
Ordnungsvorschriften der AIRlabs Austria eigenständig zu informieren und diese zu beachten.
2.6. Zusätzlich zur Prüf- und Warnpflicht ist ein/e AN als WerkvertragsnehmerIn verpflichtet, Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder
Verbesserung zu machen. Voranstehendes sowie Prüf-und Warnpflichten gelten sinngemäß auch für alle anderen Verträge.
2.7. Dem/der AN zur Verfügung gestellte Gegenstände, Werkzeuge, Zeichnungen, Daten, sonstige Unterlagen und dgl., ob körperliche Sachen oder
nicht, bleiben im Eigentum von AIRlabs Austria. Die Rechte an diesen werden durch die Zurverfügungstellung nicht berührt. Sie sind auf
Aufforderung, aber spätestens sobald sie zur Leistungserbringung nicht mehr benötigt werden bzw. bei Vertragsende herauszugeben oder auf
Wunsch von AIRlabs Austria nachweislich zu vernichten.
2.8. Der/Die AN ist befugt, auf eigenes Risiko zur Leistungserbringung GehilfInnen (z.B. SubunternehmerInnen, DienstnehmerInnen) heranzuziehen.
Er/Sie wird mit diesen, in seinem/ihrem eigenen Namen und auf eigene Rechnung, schriftliche Vereinbarungen treffen, die die Einhaltung aller
Bestimmungen des Vertrages und der AEB gewährleisten.
2.9. SubunternehmerInnen sind AIRlabs Austria so rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben, dass eine Überprüfung durch AIRlabs Austria möglich ist.
AIRlabs Austria hat das Recht, SubunternehmerInnen aus sachlichen Gründen abzulehnen. Der/die AN wird AIRlabs Austria jederzeit über
Verlangen einzelne oder sämtliche den Vertrag betreffende Ansprüche wegen Schlecht-oder Nichterfüllung, die ihm gegen
SubunternehmerInnen zustehen, abtreten.
2.10. Der/Die AN bestätigt, über alle für die Leistungserbringung erforderlichen Bewilligungen und Berechtigungen zu verfügen bzw. diese rechtzeitig
auf seine/ihre Kosten zu erwerben. Das Nichtvorliegen berechtigt AIRlabs Austria unter Wahrung sämtlicher Ansprüche, unverzüglich vom
Vertrag zurückzutreten.
2.11. Der/Die AN hat auf seine/ihre Kosten sicher zu stellen, dass seine/ihre Tätigkeiten aus diesem Vertrag ausreichend (haftpflicht)versichert sind
und wird dies AIRlabs Austria auf Verlangen binnen 2 Werktagen nachweisen.

3. ENTELT/KOSTEN
3.1. Die Erstellung von Angeboten, Kostenvoranschlägen, Planungen und dgl. durch den/die AN erfolgt immer kostenlos. Kostenvoranschläge
erfolgen immer unter Gewährleistung für ihre Richtigkeit.
3.2. Durch das vereinbarte Entgelt sind sämtliche Entgeltansprüche des/der AN für seine/ihre vertraglichen Leistungen abgegolten
(Pauschalentgelt), insbesondere einschließlich aller eigenen Auslagen, die er/sie bei Herstellung eines Werkes oder im Rahmen einer
Dienstleistung macht oder aller Kosten für Lieferung, Abladevorgang, Transport und Verpackung. Beim Entgelt handelt es sich um einen
Fixpreis, der keiner Anpassung unterliegt. Verpackungsmaterial hat der/die AN auf Verlangen kostenlos zurückzunehmen.
3.3. Reisekosten oder andere Auslagen werden vergütet, wenn sie zuvor dem Grunde und der Höhe nach schriftlich von AIRlabs Austria genehmigt
und AIRlabs Austria die entsprechenden Originalbelege übermittelt wurden.
3.4. Ist eine förmliche Abnahme der Leistungen vereinbart, ist der/die AN berechtigt, nach erfolgreicher Schlussabnahme der gesamten Leistung
Rechnung zu legen, ansonsten nach Übernahme der gesamten Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Werktage ab Rechnungserhalt.
Vorauszahlungen werden von AIRlabs Austria nicht geleistet. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der
Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank der AIRlabs Austria eingeht.
3.5. AIRlabs Austria ist berechtigt, das gesamte aus dem gegenständlichen Vertrag resultierende Entgelt zurückzuhalten, wenn eine mangelhafte
Leistung vorliegt bzw. die Leistung insbesondere nicht in der vereinbarten Form, Qualität und Quantität zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht
wird. AIRlabs Austria ist nicht verpflichtet, Leistungen vor dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen.
3.6. Sollte hinsichtlich eines Vertrages nachträglich eine Versicherungspflicht seitens AIRlabs Austria für den/die AN nach dem ASVG festgestellt
werden, gilt das entsprechende Entgelt als für AIRlabs Austria kostenneutral niedriger vereinbart. Der/Die AN verpflichtet sich die
Entgeltdifferenz an AIRlabs Austria binnen 7 Werktagen ab Aufforderung zurückzuzahlen.

4. KÜNDIGUNG
4.1. AIRlabs Austria behält sich das Recht der Kündigung des gesamten oder von Teilen des Vertrags vor. Eine Angabe von Gründen ist nicht
erforderlich. Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen kann durch AIRlabs Austria unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum
Monatsletzten erfolgen. Ansonsten ist AIRlabs Austria berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Auflösung kann durch
AIRlabs Austria auch nur hinsichtlich eines Teils des Vertrags erklärt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, Insolvenzgefahr des/der AN oder die Unfähigkeit des/der AN den Vertrag zu erfüllen.
4.2. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung sind unabhängig von Beendigungsart und -grund maximal nur die Leistungen zu vergüten, die auch
tatsächlich vertragsgemäß erbracht wurden und für AIRlabs Austria brauchbar sind. Dem/der AN stehen darüber hinaus keine Ansprüche zu.
Er/sie ist verpflichtet, das Ergebnis seiner/ihrer Tätigkeit vollumfänglich an AIRlabs Austria herauszugeben. § 1168 ABGB wird abbedungen.

5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1. Die Abnahme bzw. Übernahme von Leistungen und dgl. sowie Zahlungen gelten keinesfalls als Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher
aus Mangelhaftigkeit resultierender oder sonstiger Ansprüche.
5.2. Der/die AN verpflichtet sich für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Schlussabnahme/-übernahme der gesamten Leistung geeignete Ersatzteile zu
bevorraten und Reparaturen durchzuführen.
5.3. AIRlabs Austria kann frei zwischen den Behelfen wählen. Die Wandlung ist auch im Fall von geringfügigen Mängeln möglich. Ist eine endgültige
Behebung von Mängeln nicht sofort möglich oder AIRlabs Austria nicht zumutbar, so kann AIRlabs Austria eine behelfsmäßige Behebung auf
Kosten des /der AN verlangen, der nach Aufforderung durch AIRlabs Austria unverzüglich eine endgültige Behebung folgen muss. Darüber
hinaus hat AIRlabs Austria das Recht, bei Untunlichkeit der Verbesserung durch den/die AN, insbesondere nach Verstreichen einer gesetzten
angemessenen Frist zur Verbesserung/zum Austausch, besonderer Dringlichkeit oder einem erfolglos gebliebenem Verbesserungs-
/Austauschversuch durch den/die AN, die Verbesserung/den Austausch auf dessen/deren Kosten unter Wahrung aller Ansprüche gegen den/die
AN durch einen/e Dritte/n durchführen zu lassen.
5.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der förmlichen Schlussabnahme bzw. Übernahme der gesamten Leistung, selbst wenn einzelne Teile der
gesamten vertragsgegenständlichen Leistung schon vorher abgenommen, übernommen oder benützt werden. Für versteckte Mängel beginnt
die Gewährleistungsfrist mit deren Erkennbarkeit durch AIRlabs Austria zu laufen.

6. HAFTUNG
6.1. AIRlabs Austria haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sofern dem nicht zwingendes Recht entgegensteht
6.2. AIRlabs Austria haftet, sofern dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, indirekte Schäden,
reine Vermögensschäden, Drittschäden, immaterielle/ideelle Schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Verlust/Beschädigung von Daten und
Programmen und deren Wiederherstellung, Zinsenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den/die AN.

7. RECHTE AN ERGEBNISSEN
7.1. AIRlabs Austria erwirbt bereits mit Vertragsabschluss ausschließlich und unwiderruflich, ohne sachliche, örtliche oder zeitliche Einschränkung,
die Rechte und bekannten sowie zukünftigen Verwertungsrechte – insbesondere inklusive des Rechts zur Übertragung und Lizenzierung unter
beliebigen Bedingungen -an sämtlichen Ergebnissen (z.B. Erfindungen, technisches Know-How, Werke iSd Urheberrechts, Zeichen, Muster
usw.), die der/die AN anlässlich der und in Durchführung des Vertrages -unabhängig von deren Schutzfähigkeit –erzielt und werden AIRlabs
Austria alle sonstigen Rechte eingeräumt, die zur uneingeschränkten Nutzung der Ergebnisse notwendig sind. Die Ergebnisse und deren
Grundlagen sind vollumfänglich und nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren. Bei Software ist der Source Code in bearbeitbarer Form samt
Dokumentation zu übergeben. Letztere ist so zu erstellen, dass ein eingeschulter Entwickler innerhalb angemessener Zeit in der Lage ist, den
Source Code zu bearbeiten. Sie hat ein Handbuch zu enthalten, das zur Schulung der Benutzer geeignet ist. Die Rechteübertragung wird durch
das Entgelt vollständig abgegolten. AIRlabs Austria bestimmt allein über Urheberbezeichnungen bzw Nennungen des/der AN.
7.2. Die Ergebnisse verkörpernde Gegenstände und die dazugehörigen Unterlagen werden mit ihrer Erstellung Alleineigentum von AIRlabs Austria.
7.3. Der/die AN wird AIRlabs Austria bei allfälligen Schutzrechtsanmeldungen ohne zusätzlichen Entgeltanspruch nach den Vorgaben der AIRlabs
Austria unterstützen. Er/Sie wird alles unterlassen, was eine Registrierung bzw. ihren Schutz beeinträchtigen könnte.
7.4. Der/Die AN verpflichtet sich, Erfindungen unverzüglich und vollständig schriftlich AIRlabs Austria zu melden und diejenigen Merkmale besonders
zu bezeichnen, die er/siebezüglich des Standes der Technik für neu und/oder erfinderisch hält.

8. INFORMATIONS-, KOOPERATIONS-, AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN
8.1. AIRlabs Austria ist berechtigt, unabhängig von vereinbarten Berichten jederzeit einen Bericht über den Fortschritt der Vertragserfüllung zu
verlangen. Dem Begehren ist binnen 2 Werktagen zu entsprechen. Der/Die AN ist verpflichtet, AIRlabs Austria unaufgefordert und unverzüglich
über sämtliche Umstände zu informieren, welche die erfolgreiche Erfüllung seiner/ihrer Vertragspflichten bzw. die Erreichung des von AIRlabs
Austria angestrebten Erfolges be- oder verhindern sowie die berechtigten wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der AIRlabs Austria
berühren.
8.2. Der/die AN ist verpflichtet, im Fall von Kontrollen und Prüfungen seitens der AIRlabs Austria und von ihr beauftragter Dritter, Rechnungshöfen,
Bundesministerien, Landesregierungen, der EU, von EU-Agenturen, Beauftragten der EU, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF), gerichtlichen und sonstigen behördlichen Untersuchungen oder dgl mit den jeweiligen Stellen voll zu kooperieren und insbesondere alle
Informationen, einschließlich elektronischer Daten, vorzulegen, wenn diese eingefordert werden, sowie für diesen Zweck
Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen zumindest 10 Jahre aufzubewahren.
9. VERSCHWIEGENHEIT
9.1. Der/Die AN verpflichtet sich zur dauernden Geheimhaltung hinsichtlich der Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse sowie sämtlicher anderer
Informationen, welche ihm/ihr in Durchführung übergeben werden oder von denen er/sie sonst Kenntnis erlangt. Er/Sie wird die Informationen
ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung nutzen. Eine Weitergabe an GehilfInnen oder sonstige Dritte ist nur auf einer „need to know“-
Basis im für die Vertragserfüllung notwendigen Ausmaß zulässig. Der/Die AN leistet für die volle Übertragung der Verschwiegenheitspflicht auf
diese Gewähr.
9.2. Der/Die AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung des Umstands des ggst. Vertragsabschlusses, des Vertrags selbst und sämtlicher im
Zusammenhang damit erzielter Ergebnisse, es sei denn, dass diese Stand der Technik sind oder ohne Schuld der empfangende Partei bereits
vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erworben
werden, nachweislich unabhängig selbst generiert oder auf Grund rechtlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen
zugänglich zu machen sind.
9.3. Verstöße gegen den obigen Punkt berechtigen AIRlabs Austria zum sofortigen Vertragsrücktritt und zur Inanspruchnahme einer Vertragsstrafe
in Höhe von 15% des Entgelts. Der Nachweis eines tatsächlichen Schadens ist nicht erforderlich. Sie schließt darüberhinausgehende
Forderungen nicht aus.

10. UNGEBUNDENHEIT/INTERESSENKONFLIKT
10.1. Der/die AN ist uneingeschränkt berechtigt, für Dritte tätig zu werden. Er/Sie garantiert, dass er/sie hinsichtlich der vertragsgegenständlichen
Tätigkeit weder einer Verpflichtung oder Einschränkung unterliegt, noch irgendeine solche Verpflichtung oder Einschränkung übernehmen wird,
die die Erfüllung des Vertrages in irgendeiner Weise stören könnte oder mit ihr unvereinbar wäre.
10.2. Der/die AN trifft alle nötigen Vorkehrungen, um eine Situation zu vermeiden, die eine unparteiische und objektive Leistungserbringung
beeinträchtigen könnte. Ein Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder nationalen
Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessengemeinschaften ergeben. (Potentielle)
Interessenkonflikte sind AIRlabs Austria unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der/die AN trifft alle nötigen Vorkehrungen, um diese
Interessenkonflikte zu beenden. AIRlabs Austria behält sich vor, diesbzgl. Maßnahmen zu prüfen und unter Fristsetzung die Setzung
zusätzlicher Maßnahmen zu verlangen.

11. AUSSCHLUSS ÜBERTRAGBARKEIT UND AUFRECHNUNG
11.1. Ohne schriftliche Zustimmung seitens AIRlabs Austria ist es dem/der AN untersagt, einzelne oder alle Rechte aus dem Vertrag an Dritte
abzutreten oder Dritte an seiner Statt in den Vertrag eintreten zu lassen.
11.2. AIRlabs Austria ist berechtigt, vorweg und unbeschränkt auch während des aufrechten Vertragsverhältnisses Forderungen des/der AN mit
eigenen Forderungen, aufzurechnen. Eine Aufrechnung der Ansprüche von AIRlabs Austria mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist
ausgeschlossen.

12. DATENSCHUTZ
12.1. Der/Die AN ist zur Wahrung des Datenschutzes, insbesondere sofern anwendbar des Datengeheimnisses gem. § 6 DSG, hinsichtlich der Daten,
die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit für AIRlabs Austria von dieser oder Dritten anvertraut wurden oder über die er/sie auf sonstige
Weise anlässlich der Vertragserfüllung Kenntnis erlangt hat, sowie zur Einhaltung der für AIRlabs Austria geltenden und zur Einhaltung der ihn
treffenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des DSG idjgF. verpflichtet. AIRlabs Austria werden die
Rechte Betroffener gemäß DSGVO, insbesondere gem. Kapitel III der DSGVO, sinngemäß und kostenlos eingeräumt. Die Verarbeitung der
Daten der AIRlabs Austria durch den/die AN darf daher insbesondere nur unter sinngemäßer Anwendung der in Art 5 DSGVO niedergelegten
Grundsätze erfolgen.
12.2. Der/die AN wird sämtliche dazu notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen setzen und AIRlabs Austria auf Wunsch
unverzüglich nachweisen. Der/die AN wird iSv Punkt 2.5 die datenschutzrechtlichen Richtlinien und Dokumente der AIRlabs Austria beachten,
soweit sie auf ihn/sie anwendbar sind
12.3. Als Auftragsverarbeiter treffen den/die AN folgende Pflichten, die er/sie ohne zusätzliches Entgelt erfüllt:

  • Personenbezogene Daten dürfen nur auftragsgemäß und auf dokumentierte Weisung der AIRlabs Austria verarbeitet werden, sofern der/die
    AN nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem er/sie unterliegt, hierzu verpflichtet ist; diesfalls teilt der/die AN AIRlabs
    Austria diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines
    wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
  • Datenverarbeitungstätigkeiten werden ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt.
  • Der/die AN gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet
    haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  • Der/die AN wird alle in Art 28 Abs 2 und 4 DSGVO genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren
    Auftragsverarbeiters einhalten, wobei die Hinzuziehung nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der AIRlabs Austria zulässig ist.
  • Der/die AN wird AIRlabs Austria mit allen notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, ihrer Pflicht zur
    Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person rechtzeitig
    nachzukommen. Wird ein entsprechender Antrag an den/die AN gerichtet, hat der/die AN den Antrag unverzüglich an AIRlabs Austria
    weiterzuleiten und dies dem/der AntragstellerIn mitzuteilen.
  • Der/die AN wird AIRlabs Austria vollumfänglich bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.
  • Der/die AN wird nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl der AIRlabs Austria
    entweder umgehend nachweislich löschen oder in einem Format nach Vorgabe der AIRlabs Austria zurückgeben.
  • Der/die AN wird AIRlabs Austria umgehend alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art 28 DSGVO
    niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und jederzeitig kostenlos Überprüfungen (einschließlich Inspektionen), die von AIRlabs Austria
    oder einem anderen von ihr beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen.
  • Der/die AN informiert AIRlabs Austria unverzüglich schriftlich, falls er/sie der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder
    gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedsstaaten verstößt.
  • Der/die AN wird ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art 30 DSGVO errichten und dies AIRlabs Austria im von AIRlabs Austria gewünschten
    Umfang nachweisen.
  • Art und Zweck der Verarbeitung sowie Betroffenen-/Datenkategorien ergeben sich aus den weiteren Vertragsunterlagen.

12.4. Bei Verletzungen der Pflichten nach den Punkten 12.1 bis 12.3 durch den/die AN gilt Punkt 9.3 sinngemäß.

13. SONSTIGES, VERFALLS-/VERJÄHRUNGSFRIST
13.1. Der/Die AN ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der AIRlabs Austria Firma, Zeichen, Bezeichnungen oder Marken und dgl. der
AIRlabs Austria zu benutzen oder im Zusammenhang mit Erzeugnissen, Werbung, Veröffentlichungen usw. direkt oder indirekt auf AIRlabs
Austria Bezug zu nehmen.
13.2. Der Vertrag hebt sämtliche allenfalls vorangehenden zwischen den Parteien bestehende Verträge und Vereinbarungen bzgl. der
vertragsgegenständlichen Leistung auf. Es bestehen keine mündlichen Nebenvereinbarungen.
13.3. Abänderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien sowie der Schriftform. Das rechtswirksame Abgehen vom
Schriftformgebot bedarf ebenfalls der Schriftform.
13.4. Der Vertrag unterliegt den Gesetzen der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRALÜbereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen Zur Entscheidung aller sich
aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – sind ausschließlich die
sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der AIRlabs Austria berufen.
13.5. Die Unwirksamkeit einzelner Teile der AEB und des Vertrags berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der
unwirksamen Bedingungen treten gültige Bestimmungen, die im Rahmen der anwendbaren Gesetze dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn
der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen. § 915 ABGB, 2. Satz wird abbedungen, das Voranstehende gilt stattdessen sinngemäß.
13.6. Die Begründung eines echten Dienstverhältnisses wird von den Vertragsparteien keinesfalls intendiert. Kollektivvertragliche oder sonstige
arbeitsrechtliche Normen, insbesondere hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Pflegefreistellung, Sonderzahlungen etc.
kommen daher auf den gegenständlichen Vertrag nicht zur Anwendung. Die Auslegung der AEB und des Vertrages hat strikt unter diesen
Gesichtspunkten zu erfolgen.
13.7. Sämtliche Ansprüche des/der AN aus dem Vertragsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit
gegenüber AIRlabs Austria schriftlich geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche des/der AN verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis
von Schaden/Schädiger bzw. jedenfalls binnen 3 Jahren ab Schädigung (absolute Frist).

AEB zum Download