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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AIRlabs Austria GmbH
in der Fassung vom 01.06.2021

1.GELTUNGSBEREICH / VERTRAGSABSCHLUSS
1.1. Für die Erbringung von (Dienst-)Leistungen oder Lieferungen durch die AIRlabs Austria GmbH („AIRlabs“) gelten ausschließlich die
nachstehenden AGB. Abweichungen oder Ergänzungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch AIRlabs wirksam.
1.2. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen der AGB nicht. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen treten wirksame Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmungen am nächsten
kommen. § 915 ABGB, 2. Satz wird abbedungen. Das Voranstehende gilt sinngemäß.
1.3. Haftungsbeschränkungen gelten im Folgenden nicht, soweit und in dem Umfang es sich um Personenschäden handelt, für die eine Beschränkung
auf Grund zwingender Bestimmungen unzulässig ist.
1.4. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn AIRlabs innerhalb der im Angebot gesetzten Frist eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers
(AG) zugeht. Nimmt der AG Leistungen der AIRlabs entgegen, so gilt der Vertrag jedenfalls als zu den durch AIRlabs angebotenen Bedingungen
geschlossen.
1.5. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
1.6. Die gegenständlichen AGB werden nicht deutschsprachigen AG auch in englischer Sprache übermittelt. Im Fall von Widersprüchen, Unklarheiten,
Zweifeln usw. gilt nur die deutsche Version.

2. KOSTENVORANSCHLÄGE / ANGEBOTE
2.1 Kostenvoranschläge sind unentgeltlich, ohne Gewähr und unverbindlich.
2.2 Angebote der AIRlabs sind innerhalb einer deklarierten Gültigkeitsdauer verbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders durch AIRlabs schriftlich
erklärt.
2.3 Angebots‐ und Projektunterlagen der AIRlabs, wie Abbildungen, Skizzen, Kostenaufstellungen dürfen ohne ihre Zustimmung weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind AIRlabs sofort kostenlos zurückzustellen, wenn
binnen Angebotsfrist keine Bestellung erfolgt.

3. VERTRAGSNATUR / VERTRAGSGEGENSTAND
3.1 Sofern AIRlabs sich nicht ausdrücklich und eindeutig schriftlich zur Erbringung eines Erfolges verpflichtet bzw. im Zweifel, ist eine Arbeitsleistung
(insbesondere Forschungs‐ und Entwicklungsarbeiten) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geschuldet. Das Festhalten von Projektzielen
oder eines Lieferumfangs stellt noch keine Erfolgsverpflichtung dar, sondern angestrebte Ergebnisse ‐ dies insbesondere in Hinblick auf das mit
der Erbringung der Arbeitsleistung verbundene Forschungsrisiko. Ergebnisse, die gemäß dem Angebot Gegenstand und Ziel des Auftrages sind,
werden unabhängig von der Vertragsnatur im Folgenden als Arbeitsergebnisse bezeichnet.
3.2 Leistungen werden gemäß dem AIRlabs bekannten Stand der Technik und unter Anwendung der gebotenen wissenschaftlichen Sorgfalt erbracht.
Der AG trägt insbesondere das gesamte Forschungsrisiko, u.a. das wirtschaftliche Risiko der Nützlichkeit der Arbeiten, das Entwicklungsrisiko
und das Risiko einer allenfalls hervorkommenden technologischen Unmöglichkeit.
3.3 AIRlabs ist unabhängig von der Vertragsnatur berechtigt, nach eigenem Ermessen die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte
(z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

4. PREISE
4.1 Preise gelten ab dem AIRlabs‐Firmenstandort exkl. Verpackung, Verladung, Transport, Abladen, Aufstellen, Installation usw. und Umsatzsteuer.
4.2 Wenn im Zusammenhang mit einer Leistung/Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der AG.
4.3 Ist eine Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom AG gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet,
beinhaltet jedoch nicht das Abladen oder weitere (Transport) Tätigkeiten vor Ort. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung
zurückgenommen.
4.4 Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Vertragsdurchführung zutage treten, werden dem
AG mit dem Vorschlag einer Anpassung der Vergütung mitgeteilt und erst nach schriftlicher Beauftragung erbracht. AIRlabs ist aber jedenfalls
berechtigt, dem AG Mehrkosten in Rechnung zu stellen, die aus der Sphäre des AG resultieren, z.B. iSv Pkt. 5.3. oder 5.6.

5. LEISTUNGSFRISTEN
5.1 Allfällige Leistungsfristen/‐termine, z.B. Lieferfristen, werden von AIRlabs nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind unverbindlich und verstehen
sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung oder Übergabe an den AG.
5.2 Eine Leistungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) wenn der AG gegenüber AIRlabs nachweislich alle ihm obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt hat;
c) Datum, an dem die AIRlabs eine zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.3 Erforderliche Genehmigungen von Behörden/Dritten sind – so nicht anders vereinbart – vom AG zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen
nicht rechtzeitig, so verlängert sich eine Leistungsfrist entsprechend.
5.4 AIRlabs ist berechtigt, Teil‐ oder Vorauslieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
5.5 Die Einhaltung einer nach Pkt. 5.1. verbindlich vereinbarten Frist gilt, sofern nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände
die Einhaltung behindern, wie z.B. alle Fälle höherer Gewalt, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe / Verbote, Transport‐ /
Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie‐ / Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren
Lieferanten. Diese Umstände berechtigen auch zur Fristverlängerung, wenn sie bei Lieferanten eintreten.
5.6 Den AG trifft im Fall des Gläubigerverzugs eine Abnahmeverpflichtung.

6. ERFÜLLUNG / GEFAHRÜBERGANG
6.1 Nutzung und Gefahr gehen unabhängig von der Preisstellung spätestens mit Abgang ab dem jeweiligen AIRlabs‐Standort auf den AG über. Dies
gilt auch, wenn Lieferungen im Rahmen einer Montage erfolgen oder wenn der Transport vereinbarungsgemäß durch AIRlabs durchgeführt oder
organisiert und geleitet wird.
6.2 Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die vertragstypische Leistung erbracht wird. Die
Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den AG über.
6.3 Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten
der AIRlabs‐Netzwerkschnittstelle auf den AG über.
6.4 Vereinbarte förmliche Übernahmen, Probebetriebe usw. berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrübergang.

7. ZAHLUNG / EIGENTUMSVORBEHALT / EINREDEN
7.1 So nicht anders vereinbart werden 30% des Entgelts nach Bestellung, 40% bei halber Vertragsdauer bzw. Lieferzeit und der Rest bei Ablauf der
Vertragsdauer bzw. Lieferung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage ab Zugang der Rechnung.
7.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug an das auf der Rechnung angeführte Konto der AIRlabs an deren Hauptsitz in EURO zu leisten. Damit
zusammenhängende Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des AG.
7.3 Werden Teilzahlungen vereinbart, tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Damit wird
der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
7.4 Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, so kann AIRlabs nach ihrer Wahl insbesondere a) die Erfüllung
ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben; b) eine angemessene
Verlängerung einer Lieferfrist bzw. der Vertragsdauer in Anspruch nehmen; c) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten; d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 2 % pro Monat verrechnen, sofern sie nicht darüberhinausgehende Kosten
nachweist; e) vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen. Dies gilt sinngemäß für Fälle in
denen die Zahlung/Leistungserbringung objektiv unsicher ist / auch bei Vorleistungspflicht der AIRlabs, unabhängig von der vorherigen Kenntnis
der AIRlabs insbesondere bei Abschluss des Vertrags.
7.5 AIRlabs behält sich das Eigentum bzw. die Rechte an den Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts zzgl. Zinsen und
Kosten vor. Bis dahin ist der AG nur mit schriftlicher Zustimmung der AIRlabs berechtigt, diese z.B. weiter zu veräußern, zu be‐ und verarbeiten
oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen diese zur Weiterveräußerung, Be‐ bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt sind. Bis zur
vollständigen Zahlung tritt der AG alle Rechte aus einer Weiterveräußerung an AIRlabs ab bzw. im Fall der Be‐ bzw. Verarbeitung oder
Vereinigung erhält AIRlabs Miteigentum an den entstehenden Sachen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Bei
Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG verpflichtet, auf die Rechte der AIRlabs hinzuweisen und sie unverzüglich zu verständigen.
7.6 Dem AG stehen Einreden, Zurückbehaltungs‐ und/oder Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn die Ansprüche seitens AIRlabs ausdrücklich
schriftlich anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

8.GEWÄHRLEISTUNG / EINSTEHEN FÜR MÄNGEL
8.1 Eine Gewährleistung wird nur im Fall der ausdrücklichen Vereinbarung eines Erfolges gemäß Pkt 3.1. gem. dieser AGB übernommen.
8.2 AIRlabs haftet nur für durch sie schriftlich ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften körperlicher Sachen. Insbesondere allenfalls gewöhnlich mit
der Sache verbundene Eigenschaften sind nicht beachtlich. § 933b ABGB findet keine Anwendung.
8.3 Bei Verkauf gebrauchter Sachen, Übernahme von Reparaturaufträgen, bei Umänderungen, Umbauten oder Rechtsmängeln übernimmt AIRlabs
keine Gewähr. Allenfalls auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen trotzdem zu vertretende Rechtsmängel können nur aus in Österreich
bestehenden und dort aus öffentlichen Registern ersichtlichen absoluten Rechten erwachsen, wenn der AG diese nicht kannte oder kennen
musste (vgl Pkt 10.5).
8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Sie beginnt bei allen Mängeln, insbesondere unabhängig davon ob verborgen oder nicht oder
zugesicherte Eigenschaften betreffend, mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem Pkt 6. Durch Behebung von Mängeln wird die
Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
8.5 Das Vorliegen von Mängeln ist vom AG nachzuweisen. § 924 ABGB, 2. Satz, findet keine Anwendung.
8.6 Ein Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der AG Arbeitsergebnisse nach Erhalt unverzüglich untersucht und Mängel unverzüglich
schriftlich spezifiziert und rügt. Mängel berechtigen nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Entgelts.
8.7 Die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) wird allein durch AIRlabs bestimmt. Sie kann z.B. nach
ihrer Wahl mangelhafte Teile ersetzen, an Ort und Stelle nachbessern, sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder im Fall von
Rechtsmängeln Workarounds vornehmen.
8.8 Die im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein‐/Ausbau und Transport) gehen zu Lasten des AG.
Der AG hat erforderliche Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Kleinmaterialien usw. bei Arbeiten in seinem Betrieb unentgeltlich beizustellen. Im
Rahmen der Gewährleistung getauschten Teile werden Eigentum der AIRlabs.
8.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die aus nicht von AIRlabs bewirkter Anordnung und Montage, nicht vertragsgemäßer Nutzung,
ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die
von der AIRlabs angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen;
dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind. AIRlabs haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf
Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannung und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht
sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.10 Eine Ersatzvornahme durch Dritte ist nicht zulässig. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ein ohne schriftliche Einwilligung der AIRlabs
ermächtigter Dritter oder der AG an Arbeitsergebnissen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht
anerkannt.
8.11 Die Bestimmungen der Pkt 8.1 bis 8.11 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Sach‐ und Rechtsmängel aus anderen Rechtsgründen. §
1096 ABGB wird abbedungen.

9.VERTRAGSDAUER / RÜCKTRITT VOM VERTRAG
9.1 Das Vertragsverhältnis endet im Fall des Vorliegens eines Dauerschuldverhältnisses mit Ablauf des vereinbarten Bearbeitungszeitraumes. Eine
ordentliche Kündigung ist nicht möglich.
9.2 Bei Verzug ist der AG nur zum Rücktritt berechtigt, wenn dieser auf grobes Verschulden der AIRlabs zurückzuführen ist, sowie nach erfolglosem
Ablauf einer angemessenen, von der Laufzeit des Projekts abhängigen Nachfrist von zumindest 10% der Laufzeit, mindestens jedoch 2 Wochen.
Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.3 Zusätzlich zu Pkt. 7.4. c) ist AIRlabs berechtigt, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, insbesondere
a) wenn die Ausführung der Arbeiten bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Arbeiten aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert werden;
b) wenn die Verlängerung einer Frist wegen der im Pkt 5.5. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist,
mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.4 Unbeschadet sonstiger Ansprüche der AIRlabs sind im Falle der vorzeitigen Beendigung zumindest bereits erbrachte (Teil)Leistungen
vertragsgemäß zu bezahlen. AIRlabs steht alternativ das Recht zu, die Rückstellung der Arbeitsergebnisse zu verlangen. Hat der AG die
Beendigung zu vertreten oder rührt sie aus seiner Sphäre, so gebührt AIRlabs das gesamte Entgelt.
10. HAFTUNG / PRÜFPFLICHTEN
10.1 Hinsichtlich des Aufenthalts in Testinfrastrukturen und Testgebieten, inklusive zugehöriger Lufträume und der diesbezüglichen Nutzung gilt des
Weiteren auch insbesondere:
Aufenthalt und Benutzung der Testinfrastrukturen, Testgebiete und zugehöriger Lufträume von AIRlabs erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes
Risiko des Nutzers sofern dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass AIRlabs Austria weder
Eigentümer, noch Besitzer ist und auch sonstig in den Testgebieten keine entsprechende Kontrolle ausübt, sodass sie als Wegehalter haftet oder
für die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten oder dergleichen haftbar gemacht werden kann.
Aufenthalt und Nutzung dürfen nur gemäß der jeweiligen Betriebs-, Labor- oder Hausordnung, insbesondere des Betriebshandbuchs von AIRlabs
idjgF., das den Nutzern via Intranet Portal zur Verfügung gestellt wird, erfolgen und nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen, Verordnungen
und behördlichen Genehmigungen. Die Nutzer, ihnen zuzurechnende Personen und insbesondere deren Piloten haben sich eigenständig über
deren aktuellen Stand und allfällige ergänzende Anweisungen am Laufenden zu halten. Für aus deren Nichteinhaltung resultierende Schäden
übernimmt die AIRlabs jedenfalls keinerlei Haftung. Werden nutzereigene oder von AIRLabs bzw. Dritten zum Gebrauch überlassene
Luftfahrzeuge, UAS oder sonstige durch Nutzer bzw. diesen zuzurechnenden Personen gesteuert oder erfolgt ein autonomer Flug in dessen
Verantwortung, so ist ebenso jedenfalls jegliche Haftung der AIRlabs ausgeschlossen. Die Verantwortung für das Luftfahrzeug, UAS usw. liegt
dabei allein beim Nutzer bzw. den diesen zuzurechnenden Personen (z.B. Piloten). Die AIRLabs haftet in diesem Rahmen auch jedenfalls nicht
für die Verwirklichung jeglicher Betriebsgefahr, Schäden resultierend aus unabwendbaren Ereignissen, höhere Gewalt, zufällige Naturereignisse
(z.B. Vogelschlag oder andere Tierbewegungen), atmosphärische Störungen, sonstige wetter-/strahlungsbedingte Störungen und
Naturphänomene/-katastrophen, Schäden resultierend aus Handlungen Dritter (z.B. Sabotage, Beschuss), Krieg, Terror.
Für die Gebrauchsüberlassung an einem UAS gelten zusätzlich die Miet-/Leihbedingungen idgF., die den Nutzern via Intranet Portal zur
Verfügung gestellt werden.
10.2 AIRlabs haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 1298 ABGB gilt nicht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen
Gewinn, der Ersatz von (Mangel)Folgeschäden und Vermögensschäden, mittelbaren Schäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten,
Produktrückrufkosten oder Produktionsausfall, Verlust/Beschädigung von Daten, Programmen und deren Wiederherstellung und von Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind ausgeschlossen.
10.3 Aus Seminarinhalten oä. und der Anwendung so erworbener Kenntnisse können keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden.
10.4 AIRlabs haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des PHG nicht für Schäden, die ein Unternehmer erleidet.
10.5 Bei Nichteinhaltung von Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (z.B. gemäß Bedienungsanleitung) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
10.6 AIRlabs ist, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, nicht verpflichtet, die ihr vom AG übergebenen Unterlagen, seine Anweisungen,
beigestellten Gegenstände usw. auf ihre Brauchbarkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit, Rechtsmängel zu überprüfen. Arbeitsergebnisse sind
bereits im Planungsstadium und vor einer Nutzung durch den AG auf dessen Kosten auf ihre Tauglichkeit, Nutzbarkeit usw. durch ihn zu prüfen
(z.B. durch eine weltweite Freedom‐to‐Operate‐Analyse). Allfällig daraus erwachsenden Gefahren gehen zu Lasten des AG.
10.7 Die Haftung der AIRlabs gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruht, ist der Höhe nach jedenfalls insgesamt maximal auf das für den jeweiligen
Auftrag vereinbarte Entgelt beschränkt.
10.8 Die Haftung der AIRlabs verjährt binnen 6 Monaten ab Kenntnis des AG von Schaden und Schädiger, jedenfalls binnen 3 Jahren ab Schädigung
(absolute Verjährungsfrist).

11. IMMATERIALGÜTERRECHTE / NUTZUNGSRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN / SOFTWARE
11.1 Werden Arbeiten von AIRlabs auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen bzw. Anforderungen
des AG durchgeführt, hat der AG AIRlabs bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten bzw. Rechten Dritter vollkommen schad‐ und klaglos zu
halten.
11.2 Die Arbeitsergebnisse werden dem AG nicht‐exklusiv zum dem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck zur Verfügung gestellt. AIRlabs
hat insbesondere das Recht, Arbeitsergebnisse unter Einhaltung von Vertraulichkeitsverpflichtungen für Publikationen, Weiterbildung und andere
Projekte uneingeschränkt zu nutzen oder zu einem Schutzrecht anzumelden. Sofern AIRlabs vorbestehende Kenntnisse oder Kenntnisse bzw.
Ergebnisse aus anderen Projekten zur Auftragserfüllung eingesetzt hat, wird dem AG daran eine nicht‐exklusive Lizenz zum dem Auftrag
zugrundeliegenden Anwendungszweck eingeräumt, sofern nicht Rechte Dritter dem entgegenstehen.
11.3 Im Fall von Erfindungen und entsprechenden Schutzrechten ist eine gesonderte Vereinbarung für eine Rechteeinräumung an den AG und eine
zusätzliche Vergütung abzuschließen.
11.4 Hinsichtlich einer von AIRlabs zu liefernden Software gilt, dass Quellcode sowie Dokumentation nicht mitgeliefert werden und keine Haftung für
deren Freiheit von Fehlern übernommen wird. Dem AG wird an der Software eine nicht‐exklusive Lizenz zum dem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck eingeräumt. Die zulässige Nutzung umfasst, sofern sich nicht durch den dem Auftrag zu Grunde liegenden
Anwendungszweck eine weitergehende Nutzung ergibt, ausschließlich die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der
Software sowie gesetzlich zwingend eingeräumte Nutzungen. Sofern auf eine Software Lizenzbedingungen wie die GNU GPL anzuwenden sind,
gehen deren Bestimmungen im zwingend erforderlichen Umfang vor.

12. PERSONENBEZOGENE DATEN / GEHEIMHALTUNG
12.1 Personenbezogene Daten werden durch AIRlabs im Einklang mit dem für sie geltenden Datenschutzrecht im zulässigen Umfang zum Zweck der
Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zum Vertragsabschluss und zur Vertragsabwicklung bzw. ‐erfüllung inklusive der Geltendmachung
von Rechtsansprüchen verarbeitet sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder im Interesse der AIRlabs bzw. im Interesse eines Dritten bzw.
auf einer sonst rechtmäßigen Grundlage. Es werden die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen gesetzt.
12.2 AIRlabs verarbeitet die personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (von der Anbahnung,
Abwicklung bis zur Beendigung eines Vertrags) sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs‐ und Dokumentationspflichten
sowie bis zur Beendigung eines allfälligen Rechtsstreits, allfälliger fortlaufender Verjährungs‐, Gewährleistungs‐ oder Garantiefristen, vertraglicher
Aufbewahrungsfristen usw.
12.3 Übergibt der AG AIRlabs personenbezogene Daten zur Leistungserbringung, so garantiert er, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere
datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. AIRlabs nimmt diesbzgl. keine Prüfung vor. Die Zulässigkeit der Übermittlung
personenbezogener Daten sowie der Verarbeitung derselben durch die AIRlabs sind durch den AG sicherzustellen.
12.4 AIRlabs und AG verpflichten sich erforderlichenfalls weitere Vereinbarungen zur Datenverarbeitung i.S.d. Art 26 oder 28 DSGVO abzuschließen.
12.5 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung der bei Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Erfindungen, es
sei denn, dass diese Stand der Technik sind oder ohne Schuld der empfangenden Partei bekannt werden, bereits vorher ohne Verpflichtung zur
Geheimhaltung bekannt waren, von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erworben werden, nachweislich unabhängig
selbst generiert wurden oder auf Grund rechtlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen zugänglich zu machen sind.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für 2 Jahre nach Vertragsende weiter.

13. GERICHTSSTAND / RECHT
13.1 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist
ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz der AIRlabs in Graz zuständig.
13.2 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN‐Kaufrechts.

AGB zum Download